6a_zeichenflche-1-kopie-5

Impressum

GAIA e.V.

Eingetragener Verein, Amtsgericht Krefeld VR 4843 Finanzamt Krefeld: Steuernummer 117/5863/1507

6_zeichenflche-1-kopie-5

     

     Satzung GAIA

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

I Der Verein führt den Namen „GAIA e.V.”

Der Name “GAIA” ist griechischen Ursprungs und bedeutet übersetzt Planet Erde. Die Namenswahl basiert auf dem Anliegen des Vereins zu einem friedlichen Miteinander der Menschen, und damit einhergehend auch dem Erhalt der Ressourcen und aller Lebensformen auf der Erde bei zu tragen.

II. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Krefeld Der Verein wurde am 06.01.2020 errichtet.

III. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. IV. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 52 II Nr. 2 AO“.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigung Gedankens (§ 52 Abs 2 Satz 1 Nr 13)

(1)Die Unterstützung von Menschen aller Altersstufen, ethnischer und kultureller Herkunft die aufgrund von  Herausforderungen ökonomischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Art in Lebenssituationen sind die es erfordern, dass durch gezielte Aktivitäten  und Maßnahmen Veränderung bewirkt wird.

(2)Dies geschieht durch die Implementierung von Projekten oder die Unterstützung  und werden wenn möglich mit den Betroffenen gemeinsam definiert.

(3) Projekte und  Aktivitäten vor Ort die soziale, ökonomische und ökologische Balance fördern.

(4)Die aktive Projektbeteiligung  fördert Inklusion in Bezug auf  ethnische Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion und sexuelle Orientierung.

(5) Alle Aktivitäten erfolgen mit Blick auf die Umsetzung und Unterstützung der SDGs (Ziele der UN für nachhaltige Entwicklung) – welche soziale Gleichberechtigung,  wirtschaftliche Balance und Umweltschutz fördern.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1) Beratung

(2) Workshops

(3) Soziale Projekte

(4) Praktische Aktivitäten / Hilfen die sich aus der Not definieren und Lebensqualität steigern

Durch Aktivitäten und Projekte die sich nach der Not und dem Bedarf orientieren, und mit den Betroffenen gemeinsam Lösungen erarbeiten, wird Not gelindert und Lebensqualität gesteigert. Die Nachhaltigkeit ergibt sich aus der Partizipation der Betroffenen, die in die Lage versetzt werden im Anschluss der Maßnahmen die gemeinsam entwickelten Lösungen anzuwenden.

Durch die Diversität der Vereinsmitglieder und der bewussten nicht Einschränkung der Zielgruppe nach Merkmalen sozialer Identität, Herkunft oder Religion, wird ein friedliches Miteinander zwischen Menschen unterschiedlicher ökonomischer, sozialer, kultureller oder menschlicher Herkunft gefördert.

Ferner sollen Fluchtursachen in Entwicklungsländern verringert werden, sodass Flucht und Migration als einzige Optionen aus Perspektivlosigkeit zu entkommen vermindert werden, und Menschen vor Ort Perspektiven entwickeln. Durch gezielte und nachhaltige Projekte in Ländern des globalen Südens soll den Menschen eine Lebensperspektive gegeben und die Notwendigkeit von Flucht verringert werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

(9) Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann in schriftlicher Form, per Email oder auf postalischem Wege gestellt werden und erfordert den Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers, und eine kurze Erläuterung der Motivation dem Verein bei zu treten. Der Vorstand entscheidet binnen 14 Tagen über die Aufnahme in den Verein. Es folgt die Zusendung des Aufnahme Vertrages in Form einer Beitrittserklärung die folgende Punkte beinhaltet

  • Kontaktdaten des Mitglieds und des Vereins
  • Homepage des Vereins
  • Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Zahlungsart
  • Bankverbindung des Vereins
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,

durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 6 Organe des Vereins

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und einem Stellvertreter.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen. Dem Geschäftsführer dürfen keine Befugnisse eingeräumt werden. die im Ergebnis auf die Übertragung eines Vorstandsmitgliedes hinaus laufen

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(4) Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.

(5) Die Vereinigung zwei Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig

  • 8 Amtsdauer des Vorstandes

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

  • 9 Beschlussfassung des Vorstands

 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der zwei Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  • 10 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(2) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(3) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird von dem Vorstand oder Leiter der Versammlung geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

 

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen

Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

  • 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

  • 15 Datenschutzordnung

 Die personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt eine Datenschutzordnung als Bestandteil der Satzung.

  • 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigung Gedankens.

Beginnen Sie mit der Eingabe und drücken Sie Enter, um zu suchen